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   VGH Bayern, 08.12.2015 - 10 B 15.1229   

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VGH Bayern, 08.12.2015 - 10 B 15.1229 (https://dejure.org/2015,44527)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.12.2015 - 10 B 15.1229 (https://dejure.org/2015,44527)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Dezember 2015 - 10 B 15.1229 (https://dejure.org/2015,44527)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 10.05.2007 - 2 BvR 304/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch rechtswidrige

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2015 - 10 B 15.1229
    Diese Feststellung entbindet aber nicht von der Verpflichtung, die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im konkreten Fall insbesondere an der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK zu messen (BVerfG, B. v. 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 - InfAuslR 2007, 275).

    Vor dem dargestellten Hintergrund der dargelegten Verwurzelung des Klägers einerseits und der vom Senat als gering erachteten Gefahr für hochrangige Rechtsgüter durch neuerliche schwerwiegende Straftaten andererseits führen die sich aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 2007 (B. v. 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 - InfAuslR 2007, 275) ergebenden Anforderungen an die Überprüfung einer zwingenden Ausweisung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 Abs. 2 EMRK zur Unverhältnismäßigkeit der Ausweisung.

    Die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung kann auch hier nicht durch die Befristung ihrer Wirkungen hergestellt werden (BVerfG, B. v. 10.5.2007, a. a. O.).

  • EGMR, 09.10.2003 - 48321/99

    SLIVENKO v. LATVIA

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2015 - 10 B 15.1229
    1.2.1 Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, wovon sämtliche persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen umfasst sind, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen für die Entfaltung der Persönlichkeit bei fortdauerndem Aufenthalt wachsende Bedeutung zukommt (EGMR, U. v. 9.10.2003 - 48321/99 - EuGRZ 2006, 560).

    Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob die Ausweisung eines im Bundesgebiet lebenden Zuwanderers einen zulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EGMR darstellt (vgl. hierzu: EGMR, U. v. 23.6.2008 - 1638/03 Maslov II - InfAuslR 2008, 333) und damit in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" ist, stellen insbesondere die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet, die seit der maßgeblichen Tat verstrichene Zeit und sein Verhalten in diesem Zeitraum, die familiäre Situation des Ausländers und die Intensität und Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen an das Bundesgebiet sowie zum Staat der Staatsangehörigkeit (EGMR, Entscheidung v. 24.3.2015 - 37074/13 - EuGRZ 2015, 464 Rn. 28; U. v. 9.10.2003 - 48321/99 - EuGRZ 2006, 560).

  • EGMR, 22.03.2007 - 1638/03

    MASLOV v. AUSTRIA

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2015 - 10 B 15.1229
    Zu diesem Personenkreis zählen insbesondere im Bundesgebiet geborene Ausländer der zweiten Generation (BayVGH, B. v. 11.7.2007 - 24 ZB 07.743 - juris Rn.11); für ihre Ausweisung müssen sehr gewichtige Gründe vorgebracht werden, erst recht im Falle der Begehung der maßgeblichen Straftaten als Jugendlicher (EGMR, U. v. 22.3.2007 - 1638/03/Maslov I - InfAuslR 2007" 221; U. v. 23.6.2008 - 1638/03/Maslov II - InfAuslR 2008" 333).

    Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob die Ausweisung eines im Bundesgebiet lebenden Zuwanderers einen zulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EGMR darstellt (vgl. hierzu: EGMR, U. v. 23.6.2008 - 1638/03 Maslov II - InfAuslR 2008, 333) und damit in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" ist, stellen insbesondere die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet, die seit der maßgeblichen Tat verstrichene Zeit und sein Verhalten in diesem Zeitraum, die familiäre Situation des Ausländers und die Intensität und Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen an das Bundesgebiet sowie zum Staat der Staatsangehörigkeit (EGMR, Entscheidung v. 24.3.2015 - 37074/13 - EuGRZ 2015, 464 Rn. 28; U. v. 9.10.2003 - 48321/99 - EuGRZ 2006, 560).

  • EGMR, 24.03.2015 - 37074/13

    KERKEZ v. GERMANY

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2015 - 10 B 15.1229
    Ein Eingriff in dieses Recht ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine in einer demokratischen Gesellschaft notwendige, also nicht nur zweckmäßige Maßnahme darstellt, die durch ein zwingendes gesellschaftliches Bedürfnis - insbesondere die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - gerechtfertigt ist und in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (EGMR, Entscheidung v. 24.3.2015 - 37074/13 - EuGRZ 2015, 464; Meyer-Ladewig, EMRK, 3. Aufl. 2011, Art. 8 Rn. 109 f.).

    Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob die Ausweisung eines im Bundesgebiet lebenden Zuwanderers einen zulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EGMR darstellt (vgl. hierzu: EGMR, U. v. 23.6.2008 - 1638/03 Maslov II - InfAuslR 2008, 333) und damit in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" ist, stellen insbesondere die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet, die seit der maßgeblichen Tat verstrichene Zeit und sein Verhalten in diesem Zeitraum, die familiäre Situation des Ausländers und die Intensität und Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen an das Bundesgebiet sowie zum Staat der Staatsangehörigkeit (EGMR, Entscheidung v. 24.3.2015 - 37074/13 - EuGRZ 2015, 464 Rn. 28; U. v. 9.10.2003 - 48321/99 - EuGRZ 2006, 560).

  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2015 - 10 B 15.1229
    Gleichwohl kann ein Ausländer allein aus dem Umstand seiner Geburt im Bundesgebiet kein Recht aus Art. 8 EMRK ableiten, nicht aufgrund einer Vorstrafe ausgewiesen zu werden (EGMR, U. v. 18.10.2006 - 46410/99 - NVwZ 2007, 1279).
  • EGMR, 23.06.2008 - 1638/03

    Maslov ./. Österreich

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2015 - 10 B 15.1229
    Die maßgeblichen Kriterien für die Beurteilung, ob die Ausweisung eines im Bundesgebiet lebenden Zuwanderers einen zulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EGMR darstellt (vgl. hierzu: EGMR, U. v. 23.6.2008 - 1638/03 Maslov II - InfAuslR 2008, 333) und damit in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" ist, stellen insbesondere die Art und Schwere der begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Bundesgebiet, die seit der maßgeblichen Tat verstrichene Zeit und sein Verhalten in diesem Zeitraum, die familiäre Situation des Ausländers und die Intensität und Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen an das Bundesgebiet sowie zum Staat der Staatsangehörigkeit (EGMR, Entscheidung v. 24.3.2015 - 37074/13 - EuGRZ 2015, 464 Rn. 28; U. v. 9.10.2003 - 48321/99 - EuGRZ 2006, 560).
  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2015 - 10 B 15.1229
    Auch die Strafkammer, die einen erneuten Strafvollzug und die Verhängung einer Jugendstrafe trotz Begehung der Taten in offener Bewährung nicht für erforderlich gehalten, sondern es bei einer Auflage gemeinnütziger Arbeit und einem Jugendarrest belassen hat, hat die Ablehnung des Widerrufs der Bewährung damit begründet, sie berge keine unkalkulierbaren Sicherheitsrisiken (vgl. für den Fall der Versagung einer weiteren Bewährung: BVerfG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - BVerfGE 143, 277).
  • BVerwG, 27.06.2006 - 1 C 14.05

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; Aufenthaltsbefugnis;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2015 - 10 B 15.1229
    Es liegen aber die Tatbestandsvoraussetzungen von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG vor, denn der Abschiebung des (vollziehbar ausreisepflichtigen) Klägers steht Art. 8 Abs. 2 EMRK entgegen (s. 1.), weshalb seine Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 27.6.2006 - 1 C 14.05 - juris Rn. 15f.; BayVGH, U. v. 11.03.2014 - 10 B 11.978 - juris Rn. 36f.; vgl. Hailbronner, a. a. O., § 25 Rn. 172, 178).
  • BVerwG, 23.10.2007 - 1 C 10.07

    Aufenthaltsverbot; Ausnahmefall; Ausweisung; Ausweisungsschutz;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2015 - 10 B 15.1229
    In dieser Situation einer Ist-Ausweisung findet die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 = juris Rn. 24) keine Anwendung, nach welcher als Ausnahmefall von der Regelausweisung (§ 54 AufenthG) eine behördliche Ermessensentscheidung dann notwendig ist, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten.
  • BVerfG, 01.03.2004 - 2 BvR 1570/03

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein straffälliger Ausländer in seine Heimat

    Auszug aus VGH Bayern, 08.12.2015 - 10 B 15.1229
    Die Rechtsprechung des EGMR ist bei der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung als Auslegungshilfe zu berücksichtigen ist (BVerfG, B. v. 1.3.2004 - 2 BvR 1570/03 - NVwZ 2004, 852 = juris Rn. 13).
  • BVerwG, 13.01.2009 - 1 C 2.08

    Ausweisung; Aufenthaltserlaubnis; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage;

  • BVerwG, 29.09.1998 - 1 C 8.96

    Ausweisung eines türkischen Arbeitnehmers

  • BVerwG, 01.09.2014 - 1 B 13.14

    Modifizierte Anforderungen an die Ausweisung bei besonderem Ausweisungsschutz

  • VGH Bayern, 11.03.2014 - 10 B 11.978

    Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Umgangs mit deutschem Kind; Besonderheiten des

  • BVerwG, 18.03.1983 - 1 C 99.78

    In Deutschland geborene Ausländer - Ausländerausweisung - Generalprävention -

  • EGMR, 31.10.2002 - 37295/97

    YILDIZ v. AUSTRIA

  • VGH Bayern, 11.07.2007 - 24 ZB 07.743

    D (A), Ausweisung, Privatleben, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, EGMR,

  • VGH Bayern, 28.07.2015 - 10 ZB 15.858

    Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 8 Monaten wegen sexuellen

  • VGH Bayern, 05.08.2015 - 10 ZB 15.1056

    Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen

  • VG München, 28.11.2012 - M 23 K 12.2169
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